Satzung
Auszug aus der Satzung des Fischerverein Schwörstadt e. V. (Angaben ohne Gewähr)
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Fischerverein Schwörstadt e.V., nachfolgend FV genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwörstadt und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.12. und endet am 30.11. des Folgejahres.
Gründungstag ist der 18.Juli 1967
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Zweck des Vereins
2.1 Der FV hat die Aufgabe, die waidgerechte, nicht kommerzielle Fischerei in seinem Einzugsbereich zu vertreten und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und ihrer Umwelt zum Wohle der Allgemeinheit und Erhaltung der Volksgesundheit ein.
2.3 Der Verein verfolgt diese Zwecke durch:
1.Die aktive Mitarbeit in
Fischerei-, Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretungen, Behörden und Verbänden.
2.Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.
3.Die Erhaltung sämtlicher im und am Gewässer vorkommender Tierarten und Pflanzen sowie die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.
4.Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen die Fischerei betreffenden Fragen.
5.Die Förderung des waidgerechten Fischens unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
6.Die Förderung der Vereinsjugend.
7.Die Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten.
8.Die Aus- und Fortbildung der Fischer auf dem gesamten Gebiet der Fischerei und des Gewässer-, Natur-, Landschafts- und Tierschutzes.
9.Die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mitgliedschaft
Der FV hat Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.
Jede unbescholtene Person ab dem 10. Lebensjahr kann die Aktiv- oder Passivmitgliedschaft beantragen. Die Aufnahme von Mitgliedern kann nur nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand erfolgen. Voraussetzung für die Aktivmitgliedschaft ist ein gültiger Fischereischein. Bei Jugendlichen muß der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Aufnahme eines Jugendlichen kann ohne den Nachweis eines gültigen Fischereischeins erfolgen.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.Durch Tod
2.Durch Austritt
Die Kündigung der Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3.Bei Nichtbezahlung der festgelegten Beiträge nach einem Monat.
4.Durch Ausschluß bei:
nicht waidgerechtem Verhalten bei der Fischerei.
vereinsschädigendem Verhalten.
Den Vereinsausschluß spricht allein der Vorstand aus wichtigem Grunde aus. Die Einspruchsfrist gegen den Ausschluß beträgt 4 Wochen. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nicht. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Die Passivmitgliedschaft endet, wenn das Passivmitglied mit den Beiträgen 3 Jahre im Rückstand ist.
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Beiträge und Gebühren
Nach Einführung des Lastschriftverfahrens ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Zahlung der Beiträge und Gebühren erfolgt nach Einführung ausschließlich im Lastschriftverfahren. Den Termin der Beitragszahlung bestimmt der Vorstand und gibt ihn bekannt.
Für Neuaufnahmen innerhalb eines Beitragsjahres ist der volle Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird, zu zahlen. Ein Recht auf Erstattung der Beiträge oder der Aufnahmegebühren bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein besteht nicht
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Aktivmitglieder haben die gleichen Rechte, welches in ihrem Stimmrecht zum Ausdruck kommt. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
2.Mitglieder des Gesamtvorstandes des FV dürfen nicht gleichzeitig in der Vorstandschaft eines gleichartigen Vereins tätig sein.
3.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Anforderungen der Organe des FV zu befolgen. Die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Dem Verein über fischereiliche Vorkommnisse und Angelegenheiten zu berichten und alle zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
4.Die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten.
5.Bei Nichtabholung des FES, innerhalb eines Monats nach Kartenausgabe, ist eine vom Vorstand festgesetzte Gebühr zu entrichten.
6.Die vom Vorstand für alle Aktivmitglieder festgesetzten Arbeitsstunden unentgeltlich abzuleisten. Bei Nichtableistung der Arbeitsstunden muß eine dafür vom Vorstand festgesetzte Ersatzleistung erbracht werden.
7.Ein Fangbuch zu führen und dieses mit der Fangmeldung jährlich zum geforderten Termin abzugeben.
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Organe
Organe des FV sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr(im 4.Quartal) vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwörstadt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich verständigt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung muß einberufen werden, wenn dieses von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder (Aktivmitglieder) unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird, oder wenn die Mehrheit des Vorstandes eine Einberufung für notwendig hält.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen anderes vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. Andernfalls können durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung die Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1.Die Wahl des 1.Vorsitzenden.
Nach der Wahl des 1.Vorsitzenden führt dieser, oder ein Beauftragter, die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder durch,
2.die Abstimmung über die Vorschläge zur Besetzung der weiteren Vorstandsämter nach § 10,
3.die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
4.die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung,
5.die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
6.die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
7.die Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
8.die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
9.die Entscheidung über Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse und
10.die sonst in der Satzung oder gesetzlich der Mitglieder-
versammlung übertragenen Aufgaben.
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Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Ersten Kassierer und dem Schriftführer.
Zum Gesamtvorstand gehören weiterhin:
Der Zweite Kassierer
Der Jugendleiter
Drei Beisitzer
Dem erweiterten Vorstand gehören die Weiherwarte, Gewässerwarte und Stegwarte an.
1.Der Vorstand wird, um eine kontinuierliche Vereinsarbeit zu gewährleisten, jeweils zur Hälfte von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Aufteilung ist folgender Schlüssel anzuwenden:
1. Hälfte:
1.Vorsitzender
1.Kassierer
2 Beisitzer
1 Weiherwart
1 Kassenprüfer
- Hälfte:
2.Vorsitzender
2.Kassierer
Schriftführer
Jugendleiter
1 Beisitzer
1 Weiherwart
1 Kassenprüfer
2.Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Im Verhinderungsfall nimmt der 2.Vorsitzende seine Stelle ein.
3.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatz und gegebenenfalls Ersatz für eventuellen Verdienstausfall. Reisekosten werden nach Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen erstattet.
- Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Mitglieder hinzuzuziehen. Erstattung von Reisekosten und Auslagenersatz und gegebenenfalls Ersatz von Verdienstausfall erfolgen wie unter Punkt 3.
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Schriftführung
Der Schriftführer leitet alle erforderlichen schriftlichen Arbeiten und ist verpflichtet, über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
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Kassenführung
Der 1. und 2. Kassierer sind für die finanzielle Verwaltung des Vereins zuständig.
1.Sie verwalten das Vermögen nach Absprache mit den Mitgliedern des Vorstandes.
2.Die Kassierer führen die finanziellen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
3.Die Kassierer sind verpflichtet die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß nach Belegen zu verbuchen.
4.Die Kassierer erstellen am Ende des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Belange den Jahresabschluß.
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Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen anhand des Jahresabschlusses die Einnahmen und Ausgaben auf ordnungsgemäße Verbuchung und Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
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Ausschüsse
Für besondere Angelegenheiten kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen beschließen. Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Ausschußmitglieder erhalten ihre Aufwendungen ersetzt. §10, Absatz 3 der Satzung ist entsprechend anzuwenden.
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Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
Nach zehnjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die bronzene Ehrennadel verliehen.
Nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel verliehen.
Nach 40-jähriger Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel verliehen.
Auf Grund besonderer Verdienste kann auf Antrag die silberne oder goldene Ehrennadel unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft verliehen werden.
Mitglieder des FV, die sich durch besondere Aktivitäten oder langjährige Mitgliedschaft Verdienste erworben haben, können vom Vorstand auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Auflösung des FV
Die Auflösung ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Das bei der Auflösung des FV oder Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen wird der Gemeinde Schwörstadt zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Neugründung eines Fischervereins in Schwörstadt zur Verfügung gestellt.