Bootsfischerei
Freigegebene Strecke vom Schloss Schönau (Rheinkilometer 139) bis Kläranlage (Rheinkilometer141,3)
Vorschriften
Die Bootsfischerei für Angler ist unter folgenden Bedingungen zugelassen
- Die Bootsfischerei darf nur mit entsprechendem Zusatz auf dem Jahreserlaubnisschein (Angelkarte) ausgeübt werden. Wird ein Angler ohne diesen Zusatz beim Angeln vom Boot aus angetroffen, kann der Jahreserlaubnisschein eingezogen werden. Dies gilt ebenfalls bei Verstößen gegen bestehende, allgemeine Fischereibestimmungen sowie die folgenden Zusatzbestimmungen.
- Zwischen dem 1. November und dem 31. März ist die Bootsfischerei für Angelfischer untersagt, in der übrigen Zeit ist sie in den auf der Rückseite abgedruckten Bereichen erlaubt.
- Die Bootsfischerei bei Nacht, d.h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist untersagt.
- Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften auf dem Rhein sind grundsätzlich zu beachten. Boote dürfen nur an genehmigten Liegeplätzen stillliegen. Boote dürfen nur an ausgewiesenen Einwasserungsstellen (wie z.B. Slipanlagen) zu Wasser gelassen und wieder entnommen werden. Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.
- Für die Ausübung der Bootsfischerei durch Angelfischer sind nur Boote mit einem von der zuständigen deutschen Behörde zugeteilten amtlichen Kennzeichen zugelassen. D.h. Boote ohne Maschinenantrieb unter 2,5 m Länge, kleine Paddelboote usw. sowie Gummiboote oder andere Schwimmkörper sind nicht zugelassen. Das Kennzeichen muss auf beiden Seiten des Fahrzeuges entsprechend der Vorschriften gut sichtbar angebracht sein.
- Bootsfischer haben sich auf Aufforderung durch Kontrollberechtigte und Fischereiaufseher unverzüglich auf dem kürzesten zumutbaren Weg zur Kontrolle ans Ufer zu begeben.
- Netz- und Reusenfischer dürfen bei der Ausübung der Fischerei durch Angelfischer nicht behindert werden. Insbesondere ist auf die ausgelegten Fanggeräte der Berufsfischer (Netze, Reusen, Leinen usw.) Rücksicht zu nehmen. Beim Angeln mit der Wurfrute ist von Netzen und Reusen gemäß §3 Abs. 5 Landesfischereiverordnung ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Die bekannten oder markierten Fangplätze der Netz- und Reusenfischer sind zu meiden bzw., sofern diese nicht sofort als solche erkannt wurden, unverzüglich nach Erkennen zu verlassen
Grenzen der Einzellose und für die Bootsfischerei freigegebenen Rheinabschnitte
Los Nr. | Von | Bis | Info |
11 | Laufenbrücke Laufenburg (Fussgängerbrücke) | Kraftwerk Laufenburg | ganz freigegeben |
12 | Kraftwerk Laufenburg | Rothausgraben | Komplett gesperrt |
13 | Rothausgraben | Kraftwerk Bad Säckingen | ganz freigegeben |
14 | Kraftwerk Bad Säckingen | Mumpferfähre | Komplett gesperrt |
15 | Mumpferfähre | Wehramündung | ganz freigegeben |
16 | Wehramündung | Kraftwerk Schwörstadt | Vom Schloss Schönau bis 50m vor abzweigenden Umgehungsgewässer Kraftwerk Ryburg Schwörstadt |
17 | Kraftwerk Schwörstadt | Kraftwerk Rheinfelden | Einlauf der ehemaligen Kläranlage Karsau Ist (Pumpwerk) ca.250 m oberhalb des Vereinsheimes des ASV Karsau bis zu der Wehr des Kraftwerks Rheinfelden
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18 | Kraftwerk Rheinfelden | Kraftwerk Augst-Wyhlen | Rheinbrücke in Rheinfelden bis zum „Negerdörfle´´ |
19 | Kraftwerk Augst-Wyhlen | Landesgrenze Grenzach | Schiffanlegestelle Schwimmbad Grenzach bis zum Losende
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