Schonzeit
Aal
15.09.-01.03.
50cm
Äsche im Hochrhein
01.02.-30.09.
35cm
Bachforelle im Hochrhein
01.10.-28.02.
35cm
Barbe
01.05.-15.06.
40cm
Felchen
15.10.-10.01.
30cm
Hecht
15.02.-15.05.
50cm
Karpfen
keine
35cm
Nase
15.03.-31.05.
40cm
Regenbogenforelle
01.10.-28.02.
ohne
Schleie
15.05.-30.06.
25cm
Zander
01.04.-15.05.
50cm
Steinkrebs
01.10.-10.07.
8cm
- Gefangene untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Wasser zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
- Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, der Länge, des Gewichts, der Markenfarbe und ggf. der Nummer unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
- Der Fang an Edel- oder Gutfischen ( alle Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie ) darf insgesamt 5 Stück pro Tag nicht übersteigen und nicht mehr als 150 pro Jahr betragen
Schonbestimmungen für Rheinlose 11 – 19
Der Angler hat nachträgliche Verschärfungen der Bestimmungen (Landesfischereiverordnung oder Allgemeinverfügungen) zu beachten. Die über die aktuellen allg. Bestimmungen (linke Spalte) hinausgehenden Festlegungen sind in der rechten Spalte vermerkt und unbedingt zu beachten. Wird das Fangbuch nicht korrekt geführt, oder gegen Bestimmungen verstoßen wird der Erlaubnisschein eingezogen
Welse, Rapfen und alle nichteinheimischen Fischarten sind im Hochrhein grundsätzlich zu entnehmen! Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Schneider, Strömer, Groppe, Lachs, Meerforelle, Atlantischer Stör, Wandermoräne (Nordseeschnäpel), Maifisch, Finte, Frauennerfling, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Schrätzer, Streber, Zingel, Dohlenkrebs, Steinkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuschel